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RG, 08.05.1941 - 3 D 209/41 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Bei Tateinheit muß auf eine Geldstrafe erkannt werden, die nur das mildere Gesetz vorschreibt; es kann auf eine Geldstrafe erkannt werden, die nur das mildere Gesetz zuläßt. Ob die besonderen Voraussetzungen des § 27 a StGB. vorliegen, braucht in solchen Fällen nicht geprüft ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 75, 190
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 16.06.1953 - 1 StR 67/53
Rechtsmittel
Sie rechtfertigte sich auch nicht aus den Grundsätzen der Entscheidung RGSt 75, 190; dort ist der Fall behandelt, dass das strengere Gesetz nur Freiheitsstrafe, das mildere jedoch nur oder auch Geldstrafe als Hauptstrafe vorsieht. - BGH, 02.11.1954 - 2 StR 192/54
Rechtsmittel
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von §§ 266 Abs. 1 und 351 Abs. 2 StGB droht § 266 Abs. 1 die "schwerste Strafe" i.S. des § 73 StGB an (im Anschluss an RGSt 75, 190).Dass in solchem Falle Tateinheit möglich ist, entspricht der ständigen und überzeugend begründeten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 333; 70, 53[57]; 75, 190).
Allerdings übersieht das Landgericht, dass im vorliegenden Falle nicht § 351 Abs. 2, sondern § 266 Abs. 1 StGB die "schwerste Strafe" im Sinne des § 73 StGB androht (vgl RGSt 75, 190).
- BGH, 11.07.1957 - 4 StR 569/56
Rechtsmittel
Dort ist ausgeführt, daß § 230 die schwerste Strafe androhe, aber der Mindeststrafrahmen des § 326 StGB nicht unterschritten werden dürfe (vgl RGSt 73, 148; 75, 190; BGH in LM Nr. 42 zu § 73 StGB).
- BGH, 12.10.1965 - 5 StR 356/65
Rechtsmittel
Dies war nach § 266 StGB erforderlich, obgleich die Strafkammer die Strafe nicht dieser Bestimmung, sondern dem § 264 StGB entnommen hat (vgl. RGSt 75, 190, 192). - BGH, 06.04.1954 - 5 StR 698/53
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat dies dahin ausgelegt, es müsse gleichwohl neben der Freiheitsstrafe aus dem strengeren Gesetz auf eine Geldstrafe erkannt werden, die nur das mildere Gesetz vorschreibt (RGSt 75, 190). - BGH, 15.05.1962 - 1 StR 131/62
Rechtsmittel
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von §§ 266 Abs. 1 und 351 Abs. 2 StGB droht § 266 Abs. 1 StGB die "schwerste Strafe" im Sinne des § 73 StGB an (BGH LM § 73 StGB Nr. 42 im Anschluß an RGSt 75, 190). - BGH, 27.06.1952 - 2 StR 258/52 Die Zueignung der für ihn fremden Sachen erfüllt deshalb gleichzeitig den Tatbestand der Untreue (RGSt 69, 333, 340; 70, 53, 55; 71, 95; 72, 193; 74, 171, 173; 75, 190).
- BGH, 18.12.1951 - 1 StR 342/51
Rechtsmittel
- BGH, 18.09.1957 - 2 StR 312/57
Rechtsmittel
Die Strafe war daher dem § 266 StGB zu entnehmen, wobei allerdings die in § 351 Abs. 2 StGB angedrohte Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis nicht unterschritten werden durfte (RGSt 73, 148; 75, 190). - BGH, 15.06.1954 - 1 StR 378/53
Rechtsmittel
Von dieser Geldstrafe darf auch bei Tateinheit mit einer anderen Straftat nicht abgesehen werden (RGSt 73, 148; 75, 190; BGHSt 1, 152, 155).